SATZUNG

Des Reitvereins Wörpedorf und Umgegend e.V.

 

 

§  1

 

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reitverein Wörpedorf und Umgegend e.V.  mit dem Sitz in Grasberg ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck eingetragen.

Der Reitverein (RV) ist Mitglied des Kreissportbundes (KSB) Osterholz und durch den Kreisreiterverband (KRV) Osterholz Mitglied der Reiterverbandes Hannover-Bremen und der Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§  2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der Reitverein bezweckt:

 

Ø      die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

 

Ø      die Ausbildung von Reitern, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

 

Ø      die Förderung eines breit gefächerten Angebots in den Bereichen des Freizeit- Breiten und Leistungssports aller Disziplinen des Pferdesports;

 

Ø      Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;

 

Ø      die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebenerer Gemeinde und im Kreisverband;

 

Ø      die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit und Breitensport sowie die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden und;

 

Ø      die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.

 

1.      Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 und 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBI   I   S. 613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

 Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr  als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückbehalten.Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

 

§  3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitritterklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit und / oder Fahrverein angehören, müssen einen Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne  der Leistungsprüfungsordnung (LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Jahreshauptversammlung gefordert werden.

 

2.      Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.

 

3.      Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesendlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

4.      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Kreisverbände, der Regionalverbände, der Landesverbände und der FN.

 

5.      Ehrenmitglied wird das Mitglied, welches 35 Jahre Vereinszugehörigkeit hat und ein Mindestalter von 60 Jahren.

 

 

§  4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30.September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

 

 

3.      Eine Mitgliedschaft kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsintresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, seiner Beitragspflicht trotz  Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 

4.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen  durch schriftliche begründete Beschwerde an den Vorstand anfechten, über die die Jahreshauptversammlung entscheidet.

 

 

 

§  5

 

Geschäftjahr und Beiträge

 

1.      Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3.      Die Jahreshauptversammlung beschließt eine Beitragsordung.

 

 

 

§  6

 

Organe

 

 

Die Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

 

§  7

Mitgliederversammlung

 

1.      Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss diese tun, wenn er von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird.

 

2.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung  einberufen. Die Einladung kann auch durch öffentliche Bekanntgabe (Tageszeitung) erfolgen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

 

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

4.      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungtage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellt Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

5.      Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6.      Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Mitglied durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keine der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung bzw. Stimmbevollmächtigung ist nicht zulässig.

 

7.      Jugendliche, die das 14.Lehbesjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.

 

8.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen beinhalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§  8

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

Ø      die Wahlen des Vorstandes

Ø      die Wahlen von zwei Kassenprüfern

Ø      die Jahresrechnungen

Ø      die Entlastung des Vorstandes

Ø      die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

Ø      die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Ø      die Anträge gemäß § 2 Abs. 7, § 4 Abs.3 Satz 3,  § 7 Abs. 4, dieser Satzung

Ø      die Aufnahme von Darlehn.

 

 

 

§  9 

 

Vorstand

 

1.      Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

 

2.      Dem Vorstand gehören an:

 

    1. Der 1.Vorsitzende
    2. Der 2.Vorsitzende
    3. Der Kassenwart
    4. Der Schriftführer
    5. Der Sportwart
    6. Der Jugendwart

 

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Zur Lösung anstehender Problempunkte werden die Interessenvertreter hinzugezogen.

 

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel und auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzender oder der 2.Vorsitzender während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälft seiner Mitglieder anwesen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden.

 

6.      Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse beinhalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weitern Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 10

 

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Erfüllung der laufenden Geschäfte.

 

 

§ 11

Arbeitsdienst

 

Alle aktiven Mitglieder des Vereins müssen einen Arbeitsdienst verrichten, insbesondere bei der Herrichtung des Übungsgeländes im Freien und in der Halle. Der Vorstand ist berechtigt, den Einsatz der aktiven Mitglieder des Vereins nach seinem Ermessen zu vergeben, wobei er auf berufliche und sonstige vorrangige persönliche Verpflichtungen der Mitglieder Rücksicht nehmen muss.

 

 

 

 

§ 12

Rechtsordnung

 

1.      Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leit fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteile der LPO.

 

2.      Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden;   Verwarnungen, Geldbußen, zeitlich oder  dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bez. aus dem Verein, zeitliche oder dauerhafte Verweisung von Veranstaltungen bez. aus  den Vereinsanlagen.

 

3.      Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

 

4.      Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO (Teil C – Rechtsordnung) geregelt.

 

 

§ 13

 

Auflösung

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2.      Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Grasberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1, dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

 

§ 14

 

Satzungsänderung

 

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Vereinsregister

(s § 71 BGB).

Reitverein Wörpedorf

Wörpedorfer Straße 17

28879 Grasberg